Sicherheitskontrolle nach dem Zähler (Aktivierung/Wiederaktivierung der Gasanlagen)

Der Beschluss der Kontrollbehörde für Strom und Gas Nr. 40/14 setzt sich zum obersten Ziel zu gewährleisten, dass die Abnehmeranlage nach allen Regeln der Kunst (laut Art. 6 des Dekrets Nr. 37/08) ausgeführt und hinsichtlich der öffentlichen Unversehrtheit in einem einwandfreien Zustand erhalten und gewartet wird.

Unter "Abnehmeranlage" versteht die Kontrollbehörde für Strom und Gas „die Gesamtheit der Rohrleitungen und Zubehörgeräte ab dem Gasübergabepunkt an die Nutzergeräte, welche ausgeschlossen sind, die Installation und die entsprechenden Anschlüsse, die bautechnischen und/oder mechanischen Voraussetzungen für die Belüftung des Raumes, indem das Gerät installiert werden soll, sowie die bautechnischen und/oder mechanischen Voraussetzungen für die Ableitung der durch die Verbrennung entstehenden Rauchgase".

Von der Sicherheitskontrolle der Anlagen nach dem Zähler sind die Anlagen ausgeschlossen, die ausschließlich für Industrie- und Handwerksproduktionen dienen.

Die Unterlagen können im Technischen Büro Gas der SEAB AG abgegeben oder per Post an folgende Adresse gesendet werden (der Umschlag soll folgenden Vermerk tragen: "Enthält Unterlagen im Sinne des Beschlusses 40/14"):

SEAB AG
Dienststelle Gasverteilung
Lanciastraße 4/A
39100 Bozen

Technische Informationen können eingeholt werden:

Auf diesen Seiten finden Sie nähere Informationen bezüglich: